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VVGE 1983/84 Nr. 17

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1983/84 Nr. 17, S. 24: a) Art. 22 Abs. 1 RPG. Auch Zweckänderungen unterliegen nach dem Raumplanungsrecht der Baubewilligungspflicht (Erw. 2). b) Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Eine genügende Erschliessung ist Bewilligungserfordernis. Anf

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Bauten und Anlagen werden auch dadurch "geändert", wenn sie - selbst bei äusserlich unveränderter Gestalt - neuen Bestimmungen zugeführt werden (EJPD/Bundesamt für Raumplanung (BRP), Erläuterungen RPG, N. 10 zu Art. 22; Art. 14 Ausführungsbestimmungen (AB) zum RPG vom 11. Dezember 1979). Dass Zweckänderungen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, einer Bewilligung unterliegen, stösst oft auf Unkenntnis. Indessen dient Planungsrecht nicht blosser Bauästhetik sondern zonengerechter Nutzung. Bauten und Anlagen werden für bestimmte Zonen bewilligt: Wohnhäuser als Wohnhäuser und nicht als Gewerbebetriebe. Zweckmässige Nutzung des Bodens, geordnete Besiedlung des Landes und nicht zuletzt auch vernünftige Finanzpolitik des Gemeinwesens machen solche Ordnungen unerlässlich. Es würde dem Ziel, mit dem Boden haushälterisch umzugehen, zuwiderlaufen, wenn beispielsweise Wohnzonen für andere Zwecke benützt würden und als Folge einer solchen Entwicklung Nachzonierungen vorgenommen werden müssten, während die Industrie- und Gewerbezone über ungenutzte Kapazitäten verfügte (Erläuterungen N. 11 zu Art. 22; vgl. VGE vom 21. Dezember 1982 in VVGE 1981 und 1982, Nr. 70, Erw. 2b). Zweckänderungen an bestehenden Bauten sind nach Raumplanungsrecht bewilligungspflichtig. Art. 3 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG), der nur Umbauten bewilligungspflichtig erklärt, die eine wesentliche und äusserliche Veränderung des Gebäudes bewirken, wird durch das Bundesrecht derogiert und gilt seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 nicht mehr (siehe dazu Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Schriftenfolge Nr. 25 der VLP, 11). Das kantonale Recht unterstellt im übrigen seit 1. Januar 1980 auch Zweckänderungen der Bewilligungspflicht ausdrücklich (Art. 14 AB zum RPG). Allerdings ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Zweckänderungen ohne bauliche Vorkehren fallen nach Bundesrecht nur dann unter die Bewilligungspflicht, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Das kantonale Recht bezeichnet in den provisorischen Schutzgebieten ausserhalb von Bauzonen als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen jedoch ganz generell "nach aussen nicht oder kaum sichtbare bauliche Veränderungen, wenn sie eine bestehende Baute einer neuen Zweckbestimmung zuführen" (Art. 14 AB zum RPG). Danach fällt die Umwandlung des Stalles des Beschwerdeführers unter die Bewilligungspflicht. Es ist zu prüfen, ob die Bewilligung allenfalls hätte erteilt werden können.

E. 3 Der Stall des Beschwerdeführers liegt gemäss kommunalem Zonenplan im übrigen Gemeindegebiet und nach provisorischem Schutzgebietsplan im Landschaftsschutzgebiet und damit ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmebewilligungen für Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen setzen nach Art. 24 Abs. 1 RPG voraus, dass sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Bst. a) und dass ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Beide Teilvoraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein (Erläuterungen N. 11/12 zu Art. 24). Liegt lediglich eine teilweise Zweckänderung einer bestimmten Baute vor, die keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt schafft, müssen die strengen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG nicht erfüllt sein (Erläuterungen N. 35 zu Art. 24; Leitfaden 96). Eine nach Art. 24 RPG auf jeden Fall erforderliche Ausnahmebewilligung scheitert indessen bereits an der Voraussetzung, dass Bauten und Anlagen der beanspruchten Nutzung und den massgeblichen Umständen angepasst erschlossen sein müssen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt in jedem Fall voraus, dass das Grundstück erschlossen ist (Erläuterungen N. 3 zu Art. 24). Land ist dann erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energiesowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung setzt das Gewässerschutzrecht des Bundes die Massstäbe. Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (GSchG) verlangt für Bewilligungen für den Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen aller Art ausserhalb der Bauzonen, dass die Ableitung und Reinigung oder eine andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer festgelegt ist und die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz angehört wird (Art. 20). Im weitern verlangt das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 28. November 1975 (KR), dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation alle Grundstücke anzuschliessen sind (Art. 7). Ausnahmen gelten für Grundstücke, deren Abwasser in reinem Meteorwasser bestehen und Landwirtschaftsbetriebe. Weitere Ausnahmen kann das kantonale Gewässerschutzamt auf Zusehen hin bei Grundstücken bewilligen, bei denen die Abwasserbeseitigung auf eine andere technisch, hygienisch und rechtlich einwandfreie Art erfolgt (Art. 8 KR). Aufgrund der Akten und des Augenscheins steht fest, dass der Mieter im fraglichen Stall eine vollständige Malerwerkstatt und nicht lediglich ein Materiallager eingerichtet hat. Das Malergewerbe bringt es mit sich, dass die Malerarbeiten vor allem auf Baustellen ausgeführt werden. In der Regel trifft der Maler im fraglichen Stall am Morgen lediglich Vorbereitungsarbeiten und kehrt am Abend dorthin zurück. Eher selten arbeitet er dort den ganzen Tag über. Dennoch fallen durch diesen Malereibetrieb regelmässig - wenn auch in eher geringen Mengen - Abwasser an. Für die Beseitigung dieser Abwasser besteht heute keine vom Gewässerschutzamt genehmigte Möglichkeit. Es ist fraglich, ob je ein Anschluss an die Kanalisation möglich wird. Unter diesen Umständen kann das Grundstück des Beschwerdeführers bezüglich Abwasserbeseitigung nicht als genügend erschlossen gelten. Ausnahmebewilligungen für bauliche Vorkehren und Zweckänderungen scheitern daher bereits an der mangelnden Erschliessung.

E. 4 Würde das Grundstück des Beschwerdeführers als genügend erschlossen gelten können, wäre zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung für die vorgenommene Zweckänderung erteilt werden könnte. Art. 24 Abs. 1 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Neuerstellung ist die durchgehende, vollständige, umfassende Zweckänderung einer bestehenden Baute gleichgestellt (Leitfaden zum RPG, 90; Erläuterungen zum RPG N. 11 zu Art. 24). Aufgrund der Akten wurde der fragliche Stall ursprünglich als Kuh- und später als Schafstall benutzt. Heute dient er einerseits als Pferdeunterkunft, welche Nutzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und anderseits befindet sich darin ein Materiallager und eine Malerwerkstatt des Malergeschäftes E.K. Der Mieter E.K. schrieb in seinem Brief vom 24. Januar 1983 selbst: "Vom vorherigen Schafstall jetzt Werkstatt". Weder Malerwerkstatt noch Materiallager sind auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es liegt keine Standortbedingtheit vor und die vollständige Umwandlung des Stalles in eine Malerwerkstatt mit Materiallager könnte offensichtlich nicht bewilligt werden.

E. 5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AB zum RPG können ausserhalb der Bauzonen Bauten oder Anlagen erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Die "teilweise Änderung" umfasst auch die teilweise Zweckänderung. Lediglich teilweise ist eine Zweckänderung, wenn sie keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungszone schafft. Das Bauwerk, für welches die Zweckänderung verlangt wird, muss mindestens zum Teil für einen Zweck geschaffen worden sein, der dem angestrebten Zustand in seinen Auswirkungen nahesteht. Die Änderung muss gemessen an der vorherigen Nutzung der Baute nur von untergeordneter Bedeutung sein (Erläuterungen zum RPG N. 35 und 39 zu Art. 24; Leitfaden, 96 f.). Die Auswirkungen der heutigen Nutzung des fraglichen Stalles als Lager und Werkstatt eines Malerbetriebes stehen jenen eines Landwirtschaftsbetriebes aber kaum nahe. Bei der Beurteilung des Malerbetriebes des jetzigen Mieters kann zudem nicht lediglich auf die momentanen Verhältnisse abgestellt werden. Je nach Konjunkturlage und Geschäftsgang wird der Betrieb in der Regel den veränderten Verhältnissen angepasst. Abgesehen von der durchaus realistischen Möglichkeit der Vergrösserung des Betriebes besteht überhaupt keine Gewähr, dass in Zukunft der Stall nicht vermehrt als eigentliche Werkstatt benützt wird. Je nach Art der anfallenden Malerarbeiten ist der Geschäftsinhaber sogar gezwungen, vermehrt Arbeiten in seiner Werkstatt auszuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Stall als eigentliche Malerwerkstatt benützbar ist und allenfalls in Zukunft in weit grösserem Mass als bisher genutzt wird. Eine solche durchaus mögliche intensive gewerbliche Nutzung des Stalles bringt einen grösseren Kundenverkehr, mehr Abwässer, einen grösseren Raumbedarf usw. Ein solches Malergeschäft zeitigt aber wesentlich andere und neue Auswirkungen auf die Nutzungszone als ein Landwirtschaftsbetrieb. Keine wesentlich neue Nutzungsmöglichkeit wäre zum Beispiel die Umwandlung einer Scheune in einen Einstellraum für Landmaschinen, dagegen wäre die Umwandlung eines Einstellraumes für Landmaschinen in den Werkhof einer Bauunternehmung eine wesentliche neue Nutzung (Erläuterungen N. 40 zu Art. 24). de| fr | it Schlagworte stall baute und anlage bauzone ausserhalb erläuterung grundstück lediger abwasserbeseitigung beschwerdeführer erschliessung teilweise änderung landwirtschaftsbetrieb standort miete bestehende baute Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund RPG: Art.19 Art.22 Art.24 AB: Art.14 Art.16 VVGE 1981/82 Nr. 70 1983/84 Nr. 17

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1983/84 Nr. 17, S. 24:

a) Art. 22 Abs. 1 RPG. Auch Zweckänderungen unterliegen nach dem Raumplanungsrecht der Baubewilligungspflicht (Erw. 2).

b) Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Eine genügende Erschliessung ist Bewilligungserfordernis. Anforderungen an eine genügende Erschliessung bezüglich Abwasserbeseitigung eines Malereibetriebes (Erw. 3).

c) Art. 24 Abs. 1 RPG. Eine Malerwerkstatt ist nicht standortgebunden (Erw. 4).

d) Art. 24 Abs. 2 RPG. Die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Stalls in eine Malerwerkstatt und Materiallager ist mehr als eine teilweise Änderung (Erw. 5). Entscheid des Regierungsrates vom 3. April 1984 (Nr. 1285). Aus den Erwägungen:

2. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Bauten und Anlagen werden auch dadurch "geändert", wenn sie - selbst bei äusserlich unveränderter Gestalt - neuen Bestimmungen zugeführt werden (EJPD/Bundesamt für Raumplanung (BRP), Erläuterungen RPG, N. 10 zu Art. 22; Art. 14 Ausführungsbestimmungen (AB) zum RPG vom 11. Dezember 1979). Dass Zweckänderungen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, einer Bewilligung unterliegen, stösst oft auf Unkenntnis. Indessen dient Planungsrecht nicht blosser Bauästhetik sondern zonengerechter Nutzung. Bauten und Anlagen werden für bestimmte Zonen bewilligt: Wohnhäuser als Wohnhäuser und nicht als Gewerbebetriebe. Zweckmässige Nutzung des Bodens, geordnete Besiedlung des Landes und nicht zuletzt auch vernünftige Finanzpolitik des Gemeinwesens machen solche Ordnungen unerlässlich. Es würde dem Ziel, mit dem Boden haushälterisch umzugehen, zuwiderlaufen, wenn beispielsweise Wohnzonen für andere Zwecke benützt würden und als Folge einer solchen Entwicklung Nachzonierungen vorgenommen werden müssten, während die Industrie- und Gewerbezone über ungenutzte Kapazitäten verfügte (Erläuterungen N. 11 zu Art. 22; vgl. VGE vom 21. Dezember 1982 in VVGE 1981 und 1982, Nr. 70, Erw. 2b). Zweckänderungen an bestehenden Bauten sind nach Raumplanungsrecht bewilligungspflichtig. Art. 3 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG), der nur Umbauten bewilligungspflichtig erklärt, die eine wesentliche und äusserliche Veränderung des Gebäudes bewirken, wird durch das Bundesrecht derogiert und gilt seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 nicht mehr (siehe dazu Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Schriftenfolge Nr. 25 der VLP, 11). Das kantonale Recht unterstellt im übrigen seit 1. Januar 1980 auch Zweckänderungen der Bewilligungspflicht ausdrücklich (Art. 14 AB zum RPG). Allerdings ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Zweckänderungen ohne bauliche Vorkehren fallen nach Bundesrecht nur dann unter die Bewilligungspflicht, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Das kantonale Recht bezeichnet in den provisorischen Schutzgebieten ausserhalb von Bauzonen als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen jedoch ganz generell "nach aussen nicht oder kaum sichtbare bauliche Veränderungen, wenn sie eine bestehende Baute einer neuen Zweckbestimmung zuführen" (Art. 14 AB zum RPG). Danach fällt die Umwandlung des Stalles des Beschwerdeführers unter die Bewilligungspflicht. Es ist zu prüfen, ob die Bewilligung allenfalls hätte erteilt werden können.

3. Der Stall des Beschwerdeführers liegt gemäss kommunalem Zonenplan im übrigen Gemeindegebiet und nach provisorischem Schutzgebietsplan im Landschaftsschutzgebiet und damit ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmebewilligungen für Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen setzen nach Art. 24 Abs. 1 RPG voraus, dass sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Bst. a) und dass ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Beide Teilvoraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein (Erläuterungen N. 11/12 zu Art. 24). Liegt lediglich eine teilweise Zweckänderung einer bestimmten Baute vor, die keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt schafft, müssen die strengen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG nicht erfüllt sein (Erläuterungen N. 35 zu Art. 24; Leitfaden 96). Eine nach Art. 24 RPG auf jeden Fall erforderliche Ausnahmebewilligung scheitert indessen bereits an der Voraussetzung, dass Bauten und Anlagen der beanspruchten Nutzung und den massgeblichen Umständen angepasst erschlossen sein müssen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt in jedem Fall voraus, dass das Grundstück erschlossen ist (Erläuterungen N. 3 zu Art. 24). Land ist dann erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energiesowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung setzt das Gewässerschutzrecht des Bundes die Massstäbe. Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (GSchG) verlangt für Bewilligungen für den Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen aller Art ausserhalb der Bauzonen, dass die Ableitung und Reinigung oder eine andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer festgelegt ist und die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz angehört wird (Art. 20). Im weitern verlangt das Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 28. November 1975 (KR), dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation alle Grundstücke anzuschliessen sind (Art. 7). Ausnahmen gelten für Grundstücke, deren Abwasser in reinem Meteorwasser bestehen und Landwirtschaftsbetriebe. Weitere Ausnahmen kann das kantonale Gewässerschutzamt auf Zusehen hin bei Grundstücken bewilligen, bei denen die Abwasserbeseitigung auf eine andere technisch, hygienisch und rechtlich einwandfreie Art erfolgt (Art. 8 KR). Aufgrund der Akten und des Augenscheins steht fest, dass der Mieter im fraglichen Stall eine vollständige Malerwerkstatt und nicht lediglich ein Materiallager eingerichtet hat. Das Malergewerbe bringt es mit sich, dass die Malerarbeiten vor allem auf Baustellen ausgeführt werden. In der Regel trifft der Maler im fraglichen Stall am Morgen lediglich Vorbereitungsarbeiten und kehrt am Abend dorthin zurück. Eher selten arbeitet er dort den ganzen Tag über. Dennoch fallen durch diesen Malereibetrieb regelmässig - wenn auch in eher geringen Mengen - Abwasser an. Für die Beseitigung dieser Abwasser besteht heute keine vom Gewässerschutzamt genehmigte Möglichkeit. Es ist fraglich, ob je ein Anschluss an die Kanalisation möglich wird. Unter diesen Umständen kann das Grundstück des Beschwerdeführers bezüglich Abwasserbeseitigung nicht als genügend erschlossen gelten. Ausnahmebewilligungen für bauliche Vorkehren und Zweckänderungen scheitern daher bereits an der mangelnden Erschliessung.

4. Würde das Grundstück des Beschwerdeführers als genügend erschlossen gelten können, wäre zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung für die vorgenommene Zweckänderung erteilt werden könnte. Art. 24 Abs. 1 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Neuerstellung ist die durchgehende, vollständige, umfassende Zweckänderung einer bestehenden Baute gleichgestellt (Leitfaden zum RPG, 90; Erläuterungen zum RPG N. 11 zu Art. 24). Aufgrund der Akten wurde der fragliche Stall ursprünglich als Kuh- und später als Schafstall benutzt. Heute dient er einerseits als Pferdeunterkunft, welche Nutzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und anderseits befindet sich darin ein Materiallager und eine Malerwerkstatt des Malergeschäftes E.K. Der Mieter E.K. schrieb in seinem Brief vom 24. Januar 1983 selbst: "Vom vorherigen Schafstall jetzt Werkstatt". Weder Malerwerkstatt noch Materiallager sind auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es liegt keine Standortbedingtheit vor und die vollständige Umwandlung des Stalles in eine Malerwerkstatt mit Materiallager könnte offensichtlich nicht bewilligt werden.

5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AB zum RPG können ausserhalb der Bauzonen Bauten oder Anlagen erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Die "teilweise Änderung" umfasst auch die teilweise Zweckänderung. Lediglich teilweise ist eine Zweckänderung, wenn sie keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungszone schafft. Das Bauwerk, für welches die Zweckänderung verlangt wird, muss mindestens zum Teil für einen Zweck geschaffen worden sein, der dem angestrebten Zustand in seinen Auswirkungen nahesteht. Die Änderung muss gemessen an der vorherigen Nutzung der Baute nur von untergeordneter Bedeutung sein (Erläuterungen zum RPG N. 35 und 39 zu Art. 24; Leitfaden, 96 f.). Die Auswirkungen der heutigen Nutzung des fraglichen Stalles als Lager und Werkstatt eines Malerbetriebes stehen jenen eines Landwirtschaftsbetriebes aber kaum nahe. Bei der Beurteilung des Malerbetriebes des jetzigen Mieters kann zudem nicht lediglich auf die momentanen Verhältnisse abgestellt werden. Je nach Konjunkturlage und Geschäftsgang wird der Betrieb in der Regel den veränderten Verhältnissen angepasst. Abgesehen von der durchaus realistischen Möglichkeit der Vergrösserung des Betriebes besteht überhaupt keine Gewähr, dass in Zukunft der Stall nicht vermehrt als eigentliche Werkstatt benützt wird. Je nach Art der anfallenden Malerarbeiten ist der Geschäftsinhaber sogar gezwungen, vermehrt Arbeiten in seiner Werkstatt auszuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Stall als eigentliche Malerwerkstatt benützbar ist und allenfalls in Zukunft in weit grösserem Mass als bisher genutzt wird. Eine solche durchaus mögliche intensive gewerbliche Nutzung des Stalles bringt einen grösseren Kundenverkehr, mehr Abwässer, einen grösseren Raumbedarf usw. Ein solches Malergeschäft zeitigt aber wesentlich andere und neue Auswirkungen auf die Nutzungszone als ein Landwirtschaftsbetrieb. Keine wesentlich neue Nutzungsmöglichkeit wäre zum Beispiel die Umwandlung einer Scheune in einen Einstellraum für Landmaschinen, dagegen wäre die Umwandlung eines Einstellraumes für Landmaschinen in den Werkhof einer Bauunternehmung eine wesentliche neue Nutzung (Erläuterungen N. 40 zu Art. 24). de| fr | it Schlagworte stall baute und anlage bauzone ausserhalb erläuterung grundstück lediger abwasserbeseitigung beschwerdeführer erschliessung teilweise änderung landwirtschaftsbetrieb standort miete bestehende baute Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund RPG: Art.19 Art.22 Art.24 AB: Art.14 Art.16 VVGE 1981/82 Nr. 70 1983/84 Nr. 17